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Impressum

 

Vereinssatzung

 Gymnastik- und Sportclub von 1983 e.V.

 

§ 1       Zweck des Vereins

 

  1. Der Gymnastik- und Sportclub von 1983 e.V. mit Sitz in Bremerhaven hat den Zweck, die körperliche Fitness zu fördern.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und ist Mitglied des Landessportverbandes.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

    1. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch einen regelmäßigen und geordneten Spielbetrieb.
    2. die Durchführung von Spiel- und Trainingsstunden unter Leitung eines Lehrers.
    3. die Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2       Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „ Gymnastik- und Sportclub von 1983 e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Verein führt somit den Zusatz e.V.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jeder werden. Der Verein weist darauf hin, dass die Teilnahme an den Spiel- und Trainingsstunden eine gesunde körperliche Verfassung voraussetzt. Insbesondere weist der Verein darauf hin, dass die Teilnahme auf eigene Verantwortung erfolgt.

 

  1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

 

  1. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen aktiv an den sportlichen Veranstaltungen teil -, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zu den jugendlichen Mitgliedern gezählt.

 

  1. Passive Mitglieder sind nicht selbst sportlich aktiv. Sie vertreten aber die Interessen des Vereins und fördern diese.

 

 

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a)      die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b)      das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c)      den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

§ 5       Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag fällt der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

  1. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Der Übertritt ist wirksam ab dem 01.01. des darauf folgenden Geschäftsjahres.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

    1. durch Tod
    2. durch Austritt bzw. Kündigung der Mitgliedschaft
    3. durch Ausschluss

 

  1. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine zweiwöchige Kündigungsfrist zum Monatsende einzuhalten.

 

  1. Der Ausschluss erfolgt

 

a.              wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

b.              bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c.              wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d.              wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e.              aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

  1. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsauschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindest. zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

  1. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

 

In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, eine persönliche Rechtfertigung vorzubringen.

 

  1. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

 

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Betragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6       Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.

 

  1. Der Beitrag ist auch für einen Monat zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Monats austritt, ausgeschlossen wird oder erst während dieser Zeit eintritt.

 

  1. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn der Mitgliedsbeitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

 

  1. Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder ggfls. auch zu stunden.

 

  1. Eine Beitragserhöhung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Beitragserhöhung als Tagesordnungspunkt genannt werden. Der Beschluss wird wirksam durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 7             Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8             Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Schriftführer

d. dem Kassenwart

e. dem Sportwart

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Verwaltungsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

  1. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 200,00 DM belasten, sind nur der 1. Vorsitzende, als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

 

Im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden, kann zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein weiteres Vorstandsmitglied vom 1. Vorsitzenden delegiert werden. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes so eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

  1. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

  1. Der Spiel und Trainingsbetrieb untersteht dem Sportwart.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzende binnen ***** Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

 

 

 

In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§ 9             Der Vereinsausschuss

 

  1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens 4 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.

 

  1. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§§ 5, 6, 8) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

 

  1. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 8.8 entsprechend.

 

  1. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10           Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

  1. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

 

  1. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

  1. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser 2. Versammlung ist auf die gesonderte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,

 

 

 

  1. die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 1 Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederver-sammlung Bericht zu erstatten.

 

  1. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

 

  1. Aufstellung des Haushaltsplans.

 

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

  1. Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Trainingsplätze, Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus.

 

  1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

  1. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

 

 

§ 12    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1 Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter.

 

  1. Die Mitgliederversammlungen fassen alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei den, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

 

  1. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

  1. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf antragt, sonst durch offene Abstimmung.

 

  1. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer, ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

  1. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

 

 

 

 

§ 11    Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

  1. Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitglieder-versammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14     Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 15     Vermögen

 

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 

  1. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Für mutwillige Beschädigungen aller vereinseigenen Sportartikel und Geräte haften die Mitglieder, an die sie ausgegeben werden. Für die Instandhaltung sind die Mitglieder selbst verantwortlich.

 

 

§ 16           Vereinsauflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

 

 

  1. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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